Beschreibung

Die Gemeinde kann eine Amtliche Beglaubigung vornehmen, jedoch keine öffentliche Beglaubigung. Diese obliegt nach dem Beurkundungsgesetz dem Notar.

Deutsche Personenstandsurkunden (Geburtsurkunden, Heiratsurkunden, Sterbeurkunden) dürfen nicht durchs Bürgerbüro vorgenommen werden, hierfür müssen Sie beim jeweils zuständigen Standesamt eine Zweitschrift beantragen.

Voraussetzungen

Eine Beglaubigung kann nur dann ausgestellt werden, wenn das Dokument von einer deutschen Behörde ausgestellt wurde, oder es bei einer deutschen Behörde oder öffentlichen Einrichtung vorzulegen ist. 

Fremdsprachige Dokumente ohne deutsche Übersetzung müssen ins Deutsche übersetzt werden, ggf. von einem öffentlich bestellten und vereidigten Übersetzer. 

Private Schriftstücke, welche zum Beispiel den Bereich Erb- und Familienrecht umfassen müssen von einem Notar beglaubigt werden. 

Beglaubigungen von Personenstandsurkunden können nicht ausgestellt werden. Wenn nötig, wird das Standesamt des Ereignisortes diese Urkunden neu ausstellen.

Auszüge aus einem Katasterkartenwerk sowie Katasterbücherabschriften. Die Authentifizierung wird vom Vermessungs- und Katasteramt durchgeführt.

Bei Führerscheinen erfolgt die Beglaubigung durch die Fahrerlaubnisbehörde.

Erforderliche Unterlagen 

- Dokument im Original (falls Kopie kann nur die Übereinstimmung der uns vorgelegten Kopie beglaubigt werden) 

- Deutsche Übersetzung bei Fremdsprachigen Urkunden (Öffentlich beeidigten oder anerkannten Übersetzer)

Kosten

Gebühr von 5 €