Standesamt - Verwaltungsleistungen
Hier finden Sie die Verwaltungsleistungen des Standesamtes im Einzelnen erläutert:
Urkunden und beglaubigte Registerabschriften
sind aus folgenden Registern möglich:
- Geburten
- Eheschließungen
- Sterbefällen
Beachten Sie, dass die Register im Standesamt des Ereignisortes (Ort der Geburt, der Eheschließung, des Sterbefalls) geführt werden, nicht am Wohnort.
Für die ab 2009 eingetretenen Personenstandsfälle sind die Register bayernweit verfügbar. Urkunden und Abschriften dieser Personenstandsfälle aus Registern anderer bayerischer Standesämter können erteilt werden, vorausgesetzt Ort und Datum der Registrierung kann angegeben werden.
Personenstandsurkunden können die Personen, auf die sich die standesamtliche Beurkundung bezieht, ihre Ehegatten oder Lebenspartner (bei bestehender Ehe oder Lebenspartnerschaft), ihre Vorfahren und ihre Abkömmlinge ohne weitere Voraussetzung erhalten. Andere Personen müssen ein rechtliches Interesse glaubhaft machen.
Für Personenstandsurkunden, Auskünfte aus Geburten- oder Sterberegistern sowie Einsichtnahme in diese reicht die Glaubhaftmachung eines nur berechtigten Interesses aus, wenn der Antrag von einem Geschwisterteil des Kindes oder des Verstorbenen gestellt wird. Antragsbefugt sind über 16 Jahre alte Personen.
Sie können Urkunden und Registerabschriften auch online anfordern.
Kirchenaustritt
Wer aus der Kirche, Religionsgemeinschaft oder weltanschaulichen Gemeinschaft austreten will, kann dies entweder vor dem Standesamt (mündlich zur Niederschrift) oder Notar (schriftlich) erklären.
Zur mündlichen Austrittserklärung müssen Sie persönlich beim Standesamt vorsprechen. Bitte vereinbaren Sie dazu nach Möglichkeit einen Termin (Tel. oder per Mail)
vorzulegende Unterlagen:
Personalausweis oder Reisepass
Bei einer schriftlichen Austrittserklärung muss ein Notar Ihre Unterschrift beglaubigen. Die vom Notar ausgestellte Urkunde müssen Sie oder der Notar anschließend an das zuständige Standesamt weiterleiten.
Ein einfacher Brief oder eine E-Mail an das Standesamt entspricht nicht der vorgeschriebenen Form und kann daher nicht rechtswirksam entgegengenommen werden. Die Austrittserklärung darf keine Bedingung oder Einschränkung enthalten. Die Konfession muss exakt angegeben werden.
Der Kirchenaustritt wird wirksam, sobald die formell und inhaltlich korrekte Austrittserklärung dem zuständigen Standesbeamten zugegangen ist. Die Kirchensteuerpflicht endet mit Ablauf des Kalendermonats, in dem die Austrittserklärung wirksam geworden ist.
Weitergehende Informationen finden Sie hier
Beurkundung eines Sterbefalls
Der Tod eines Menschen muss dem Standesamt angezeigt werden, in dessen Zuständigkeitsbereich er gestorben ist. Anzeigepflichtig sind Bestattungsunternehmen, Krankenhäuser, Alten- und Pflegeheime sowie sonstige Einrichtungen.
vorzulegende Unterlagen:
-> Geburtsurkunde der/des Verstorbenen
-> Nachweis über den letzten Wohnsitz
-> ärztliche Bescheinigung über den Tod
Bei Personen, die verheiratet waren oder in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft gelebt haben:
Anstelle der Geburtsurkunde wird die Ehe- oder Lebenspartnerschaftsurkunde der letzten Ehe oder Lebenspartnerschaft und ggf. ein Nachweis über die Auflösung benötigt (Scheidungsurteil/ Sterbeurkunde des Ehegatten).
Das Standesamt kann die Vorlage weiterer Unterlagen verlangen, wenn dies zum Nachweis von Angaben erforderlich ist.
Weitergehende Informationen finden Sie hier
Sterbefall im Ausland, Beantragung der Nachbeurkundung im deutschen Sterberegister
Voraussetzung :
-> deutsche Staatsangehörigkeit
-> Sterberegisterauszug der ausländ. Registerbehörde/Standesamt versehen mit Apostille / Legalisation oder international nach CIEC-Abkommen. Mehr dazu hier.
-> Des weiteren sind alle Dokumente vorzulegen als würde die Erstbeurkun- dung des Sterbefalles in Deutschland stattfinden (s. „Beurkundung Sterbefall“). Die Vorlage der Todes- oder Obduktionsbescheinigung entfällt.
Weitergehende Informationen finden Sie hier.
Vaterschaftsanerkennung
vorzulegende Unterlagen:
Geburtsurkunden und Ausweisdokument der Eltern
Die Sorgerechtserklärung kann nur beim Kreisjugendamt erklärt werden. Es bietet sich an zeitgleich die Vaterschaftsanerkennung abzugeben. Das Jugendamt bietet zudem die Möglichkeit eines Übersetzers bei nicht deutschsprachigen Eltern an.
Landratsamt München
Referat 2.1 - Kinder, Jugend und Familie
Mariahilfplatz 17, 81541 München
kreisjugendamt@lra-m.bayern.de
Zu den Informationen des Kreisjugendamtes gelangen Sie hier.
Anmeldung zur Eheschließung
Eheschließende, die beide noch nicht verheiratet waren und volljährig und Deutsche sind:
-> Einen beglaubigten Ausdruck aus dem Geburtenregister (nicht älter als 6 Monate), erhältlich beim Standesamt, das für den Geburtsort zuständig ist.
-> Eine Meldebescheinigung mit Angabe des Familienstandes und der Staatsangehörigkeit, erhältlich beim Einwohnermeldeamt des Hauptwohnsitzes.
-> Eine Geburtsurkunde oder einen beglaubigten Ausdruck aus dem Geburtenregister gemeinsamer Kinder (nicht älter als 6 Monate), erhältlich beim Standesamt, das für den Geburtsort des Kindes zuständig ist.
-> Ein gültiger Reisepass oder Personalausweis.
Eheschließende, die bereits verheiratet waren oder in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft gelebt haben:
Zusätzlich ein urkundlicher Nachweis über die Auflösung der letzten Ehe oder Lebenspartnerschaft (z. B. Tod, Scheidung, gerichtlichen Aufhebungsbeschluss). In der Regel kann der Nachweis durch eine neu ausgestellte Ehe- oder Lebenspartnerschaftsurkunde oder einen beglaubigten Ausdruck aus dem Ehe- oder Lebenspartnerschaftsregister dieser Ehe oder Lebenspartnerschaft erbracht werden (nicht älter als 6 Monate).
ALLGEMEINE HINWEISE:
Alle Urkunden müssen im Original vorliegen, Fotokopien können nicht anerkannt werden!
Fremdsprachige Urkunden werden in internationaler Form oder zusammen mit einer Übersetzung (durch einen öffentlich bestellten und vereidigten Übersetzer oder Dolmetscher!) benötigt. Diese müssen mit einer Apostille / Legalisation versehen oder internationale Urkunden nach dem CIEC-Abkommen sein. Info dazu finden Sie hier.
In besonderen Fällen können weitere Unterlagen erforderlich sein!
Weiterführende Informationen finden Sie hier.
Beurkundung einer Geburt (Hausgeburt)
vorzulegenden Unterlagen:
Bei miteinander verheirateten Eltern:
-> Eheurkunde oder beglaubigter Ausdruck des Eheregisters
-> gültige Reisepässe bzw. Personalausweise beider Eltern
Bei nicht miteinander verheirateten Eltern:
ledige Mütter: Geburtsurkunde oder beglaubigter Ausdruck aus dem Geburtenregister der Mutter
Mütter die in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft leben: Lebenspartnerschaftsurkunde oder beglaubigter Ausdruck aus dem Lebenspartnerschaftsregister (gilt auch für aufgehobene und aufgelöste Lebenspartnerschaften)
geschiedene Mütter: Eheurkunde oder beglaubigter Ausdruck des Eheregisters der geschiedenen Ehe mit Scheidungsvermerk; bei Heirat im Ausland: Heiratsurkunde mit rechtskräftigem Scheidungsurteil
verwitwete Mütter: Eheurkunde oder beglaubigter Ausdruck des Eheregisters der letzten Ehe mit Vermerk über den Tod des Ehemannes bzw. ersatzweise Ehe- und Sterbeurkunde oder beglaubigter Ausdruck aus dem Ehe- und Sterberegister
ggf. Nachweis über bereits abgegebene Vaterschaftsanerkennungen und Sorgeerklärungen
gültiger Reisepass bzw. Personalausweis der Mutter
Für die Eintragung des Vaters empfehlen wir Ihnen, gemeinsam beim Standesamt vorzusprechen.
Folgende Unterlagen des Vaters werden benötigt:
Geburtsurkunde oder beglaubigter Ausdruck aus dem Geburtenregister
gültigen Reisepass bzw. Personalausweis
Allgemeine Hinweise:
Alle Urkunden müssen im Original vorliegen, Fotokopien können nicht anerkannt werden!
Fremdsprachige Urkunden werden in internationaler Form oder zusammen mit einer Übersetzung (durch einen öffentlich bestellten und vereidigten Übersetzer oder Dolmetscher) benötigt.
In besonderen Fällen können weitere Unterlagen erforderlich sein!
weitergehende Informationen finden Sie hier.
Geburt im Ausland; Beantragung der Nachbeurkundung im deutschen Geburtsregister
Voraussetzung:
deutsche Staatsangehörigkeit
Geburtenregisterauszug des ausländ. Registerbehörde/Standesamt versehen mit Apostille / Legalisation oder international nach dem CIEC-Abkommen. siehe dazu auch hier.
Des weiteren sind alle Dokumente vorzulegen als würde die Erstbeurkundung der Geburt in Deutschland stattfinden (s. „Beurkundung Geburt“)
weitergehende Informationen finden Sie hier.
Ehefähigkeitszeugnis
Umfangreiche Informationen zur Eheschließung im Ausland finden Sie auf den Seiten des Bundesverwaltungsamtes.
Zur Ausstellung des Ehefähigkeitszeugnisses muss der Sachverhalt mit den gleichen Voraussetzungen wie bei Anmeldung der Eheschließung (im Inland) geprüft werden. (siehe Info dort)
Nachträgliche Erklärung eines Ehenamens
siehe Eheschließung im Ausland
weitergehende Informationen auch hier.
Wiederannahme eines früheren Namens nach Auflösung der Ehe
Der Ehegatte der bei Eheschließung seinen früheren Namen oder Geburtsnamen abgelegt hat, kann nach Auflösung der Ehe diesen wieder annehmen.
notwendige Unterlagen:
-> aktuelles Eheregister oder Eheurkunde und rechtskräftiges Scheidungsurteil bzw. Sterbeurkunde des Ehegatten
-> Personalausweise/Reisepässe
Widerrufungserklärung (Doppelname)
Der Ehegatte, dessen Name nicht zum Ehenamen wurde, kann dem Ehenamen seinen Geburtsnamen oder den gegenwärtig geführten Namen (als sog. Begleitnamen) voranstellen oder anfügen. Dazu ist eine entsprechende Erklärung beim Standesamt des Wohnortes erforderlich. Der Ehegatte, dessen Name Ehename geworden ist, kann keinen Begleitnamen führen.
Eine Erklärung über die Voranstellung oder Anfügung kann später gegenüber dem Standesamt widerrufen werden.
notwendige Unterlagen:
aktuelles Eheregister oder Eheurkunde
Personalausweise/Reisepässe
weitergehende Informationen finden Sie hier.
Namenserteilung an ein Kind
Sie sind nicht miteinander verheiratet und ein Elternteil hat das alleinige Sorgerecht für das Kind. Dann erhält das Kind automatisch dessen Familiennamen. Als sorgeberechtigter Elternteil können Sie dem Kind aber auch den Familiennamen des anderen Elternteils erteilen. Das geht aber nur mit dessen Einwilligung.
Voraussetzungen:
-> bereits erklärte Vaterschaft (Bescheinigung)
-> Geburtsurkunden der Eltern
-> Ausweisdokumente der Eltern
weitergehende Informationen finden Sie hier.
Nachträgliche Erklärung des Namens eines Kindes
Siehe Geburt im Ausland
Anschlusserklärung Kind an den Ehenamen
Wird die gemeinsame Sorge der Eltern erst nach der Geburt begründet - durch Heirat oder Sorgeerklärungen -, können sie binnen drei Monaten den Namen des Kindes neu bestimmen (der von der Mutter abgeleitete Name kann umgeändert werden).
vorzulegende Unterlagen:
-> neue Eheurkunde
-> Geburtenregister/-urkunde des Kindes
weitergehende Informationen finden Sie hier.
Namensangleichung nach Änderung des Personenstatuts (Einbürgerung)
Nach deutschem Recht führt eine Person einen oder mehrere Vornamen und einen Familiennamen.
Wenn für die Namensführung der Person deutsches Recht maßgebend wird und ihr Name dieser Form nicht entspricht, kann sie ihre Namensführung an diese Struktur angleichen.
Die Namensangleichung wird wirksam, wenn alle erforderlichen Erklärungen vom zuständigen Standesamt förmlich entgegengenommen wurden. Sie ist dann unwiderruflich.
Die Bestimmung oder Änderung des Familiennamens erstreckt sich kraft Gesetzes auf die Kinder, sofern sie ihren Namen nach deutschem Recht führen und noch nicht das fünfte Lebensjahr vollendet haben. Ältere Kinder müssen sich zur Änderung ihres Namens anschließen.
vorzulegende Unterlagen:
-> Einbürgerungsurkunde
-> Geburtsurkunde/-n
-> Eheurkunde
-> Personalausweis/Reisepass
Namensänderung Vertriebener und Spätaussiedler (§ 94 BVFG)
Vertriebene und Spätaussiedler, deren Ehegatten und Abkömmlinge, die Deutsche im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes2 sind, können durch Erklärung gegenüber dem Bundesverwaltungsamt im Verteilungsverfahren oder gegenüber dem Standesamt
1. Bestandteile ihres Namens ablegen, die das deutsche Recht nicht vorsieht, |
2. die ursprüngliche Form eines nach dem Geschlecht oder dem Verwandtschaftsverhältnis abgewandelten Namens annehmen, |
3. eine deutschsprachige Form ihres Vor- oder Familiennamens annehmen; gibt es eine solche Form des Vornamens nicht, so können sie neue Vornamen annehmen, |
4. im Falle der Führung eines gemeinsamen Familiennamens durch Ehegatten einen Ehenamen nach § 1355 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bestimmen und eine Erklärung nach § 1355 Abs. 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs abgeben, |
5. den Familiennamen in einer deutschen Übersetzung annehmen, sofern die Übersetzung einen im deutschen Sprachraum in Betracht kommenden Familiennamen ergibt. |