Standesamt - Verwaltungsleistungen

Hier finden Sie die Verwaltungsleistungen des Standesamtes im Einzelnen erläutert:

Urkunden und beglaubigte Registerabschriften

sind aus folgenden Registern möglich:

-       Geburten

-       Eheschließungen

-       Sterbefällen

Beachten Sie, dass die Register im Standesamt des Ereignisortes (Ort der Geburt, der Eheschließung, des Sterbefalls) geführt werden, nicht am Wohnort.

Für die ab 2009 eingetretenen Personenstandsfälle sind die Register bayernweit verfügbar. Urkunden und Abschriften dieser Personenstandsfälle aus Registern anderer bayerischer Standesämter  können erteilt werden, vorausgesetzt Ort und Datum der Registrierung kann angegeben werden.

Personenstandsurkunden können die Personen, auf die sich die standesamtliche Beurkundung bezieht, ihre Ehegatten oder Lebenspartner (bei bestehender Ehe oder Lebenspartnerschaft), ihre Vorfahren und ihre Abkömmlinge ohne weitere Voraussetzung erhalten. Andere Personen müssen ein rechtliches Interesse glaubhaft machen.

Für Personenstandsurkunden, Auskünfte aus Geburten- oder Sterberegistern sowie Einsichtnahme in diese reicht die Glaubhaftmachung eines nur berechtigten Interesses aus, wenn der Antrag von einem Geschwisterteil des Kindes oder des Verstorbenen gestellt wird. Antragsbefugt sind über 16 Jahre alte Personen.

Sie können Urkunden und Registerabschriften auch online anfordern.

Kirchenaustritt

Wer aus der Kirche, Religionsgemeinschaft oder weltanschaulichen Gemeinschaft austreten will, kann dies entweder vor dem Standesamt (mündlich zur Niederschrift) oder Notar (schriftlich) erklären.

Zur mündlichen Austrittserklärung müssen Sie persönlich beim Standesamt vorsprechen. Bitte vereinbaren Sie dazu nach Möglichkeit einen Termin (Tel. oder per Mail)

vorzulegende Unterlagen:

Personalausweis oder Reisepass

Bei einer schriftlichen Austrittserklärung muss ein Notar Ihre Unterschrift beglaubigen. Die vom Notar ausgestellte Urkunde müssen Sie oder der Notar anschließend an das zuständige Standesamt weiterleiten. 

Ein einfacher Brief oder eine E-Mail an das Standesamt entspricht nicht der vorgeschriebenen Form und kann daher nicht rechtswirksam entgegengenommen werden. Die Austrittserklärung darf keine Bedingung oder Einschränkung enthalten. Die Konfession muss exakt angegeben werden. 

Der Kirchenaustritt wird wirksam, sobald die formell und inhaltlich korrekte Austrittserklärung dem zuständigen Standesbeamten zugegangen ist. Die Kirchensteuerpflicht endet mit Ablauf des Kalendermonats, in dem die Austrittserklärung wirksam geworden ist.

Weitergehende Informationen finden Sie hier

Beurkundung eines Sterbefalls

Der Tod eines Menschen muss dem Standesamt angezeigt werden, in dessen Zuständigkeitsbereich er gestorben ist. Anzeigepflichtig sind Bestattungsunternehmen, Krankenhäuser, Alten- und Pflegeheime sowie sonstige Einrichtungen.

vorzulegende Unterlagen:

-> Geburtsurkunde der/des Verstorbenen

-> Nachweis über den letzten Wohnsitz

-> ärztliche Bescheinigung über den Tod

Bei Personen, die verheiratet waren oder in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft gelebt haben:

Anstelle der Geburtsurkunde wird die Ehe- oder Lebenspartnerschaftsurkunde der letzten Ehe oder Lebenspartnerschaft und ggf. ein Nachweis über die Auflösung benötigt (Scheidungsurteil/ Sterbeurkunde des Ehegatten).

Das Standesamt kann die Vorlage weiterer Unterlagen verlangen, wenn dies zum Nachweis von Angaben erforderlich ist.

Weitergehende Informationen finden Sie hier

Sterbefall im Ausland, Beantragung der Nachbeurkundung im deutschen Sterberegister

Voraussetzung :

-> deutsche Staatsangehörigkeit

-> Sterberegisterauszug  der ausländ. Registerbehörde/Standesamt versehen        mit Apostille / Legalisation oder international nach CIEC-Abkommen.  Mehr dazu hier.     

-> Des weiteren sind alle Dokumente vorzulegen als würde die Erstbeurkun-     dung  des Sterbefalles  in Deutschland stattfinden (s. „Beurkundung Sterbefall“). Die Vorlage der Todes- oder Obduktionsbescheinigung  entfällt.    

Weitergehende Informationen finden Sie hier. 

Vaterschaftsanerkennung

vorzulegende Unterlagen:

Geburtsurkunden und Ausweisdokument der Eltern

Die Sorgerechtserklärung kann nur beim Kreisjugendamt erklärt werden. Es bietet sich an zeitgleich die Vaterschaftsanerkennung abzugeben. Das Jugendamt bietet zudem die Möglichkeit eines Übersetzers bei nicht deutschsprachigen Eltern an.

Landratsamt München
Referat 2.1 - Kinder, Jugend und Familie
Mariahilfplatz 17, 81541 München

kreisjugendamt@lra-m.bayern.de

Zu den Informationen des Kreisjugendamtes gelangen Sie hier.

Anmeldung zur Eheschließung

Eheschließende, die beide noch nicht verheiratet waren und volljährig und Deutsche sind:

-> Einen beglaubigten Ausdruck aus dem Geburtenregister (nicht älter als 6 Monate), erhältlich beim Standesamt, das für den Geburtsort zuständig ist.

-> Eine Meldebescheinigung mit Angabe des Familienstandes und der Staatsangehörigkeit, erhältlich beim Einwohnermeldeamt des Hauptwohnsitzes.

-> Eine Geburtsurkunde oder einen beglaubigten Ausdruck aus dem Geburtenregister gemeinsamer Kinder (nicht älter als 6 Monate), erhältlich beim Standesamt, das für den Geburtsort des Kindes zuständig ist.

-> Ein gültiger Reisepass oder Personalausweis.

Eheschließende, die bereits verheiratet waren oder in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft gelebt haben:

Zusätzlich ein urkundlicher Nachweis über die Auflösung der letzten Ehe oder Lebenspartnerschaft (z. B. Tod, Scheidung, gerichtlichen Aufhebungsbeschluss). In der Regel kann der Nachweis durch eine neu ausgestellte Ehe- oder Lebenspartnerschaftsurkunde oder einen beglaubigten Ausdruck aus dem Ehe- oder Lebenspartnerschaftsregister dieser Ehe oder Lebenspartnerschaft erbracht werden (nicht älter als 6 Monate). 

 ALLGEMEINE HINWEISE:

Alle Urkunden müssen im Original vorliegen, Fotokopien können nicht anerkannt werden!

Fremdsprachige Urkunden werden in internationaler Form oder zusammen mit einer Übersetzung (durch einen öffentlich bestellten und vereidigten Übersetzer oder Dolmetscher!) benötigt. Diese müssen mit einer Apostille / Legalisation versehen oder internationale Urkunden nach dem CIEC-Abkommen sein. Info dazu finden Sie hier.   

In besonderen Fällen können weitere Unterlagen erforderlich sein!

Weiterführende Informationen finden Sie hier.

Beurkundung einer Geburt (Hausgeburt)

vorzulegenden Unterlagen:

Bei miteinander verheirateten Eltern:

-> Eheurkunde oder beglaubigter Ausdruck des Eheregisters

-> gültige Reisepässe bzw. Personalausweise beider Eltern

Bei nicht miteinander verheirateten Eltern:

ledige Mütter: Geburtsurkunde oder beglaubigter Ausdruck aus dem Geburtenregister der Mutter

Mütter die in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft leben: Lebenspartnerschaftsurkunde oder beglaubigter Ausdruck aus dem Lebenspartnerschaftsregister (gilt auch für aufgehobene und aufgelöste Lebenspartnerschaften)

geschiedene Mütter: Eheurkunde oder beglaubigter Ausdruck des Eheregisters der geschiedenen Ehe mit Scheidungsvermerk; bei Heirat im Ausland: Heiratsurkunde mit rechtskräftigem Scheidungsurteil

verwitwete Mütter: Eheurkunde oder beglaubigter Ausdruck des Eheregisters der letzten Ehe mit Vermerk über den Tod des Ehemannes bzw. ersatzweise Ehe- und Sterbeurkunde oder beglaubigter Ausdruck aus dem Ehe- und Sterberegister

ggf. Nachweis über bereits abgegebene Vaterschaftsanerkennungen und Sorgeerklärungen

gültiger Reisepass bzw. Personalausweis der Mutter

Für die Eintragung des Vaters empfehlen wir Ihnen, gemeinsam beim Standesamt vorzusprechen.

Folgende Unterlagen des Vaters werden benötigt:

Geburtsurkunde oder beglaubigter Ausdruck aus dem Geburtenregister

gültigen Reisepass bzw. Personalausweis

Allgemeine Hinweise:

Alle Urkunden müssen im Original vorliegen, Fotokopien können nicht anerkannt werden!

Fremdsprachige Urkunden werden in internationaler Form oder zusammen mit einer Übersetzung (durch einen öffentlich bestellten und vereidigten Übersetzer oder Dolmetscher) benötigt.

In besonderen Fällen können weitere Unterlagen erforderlich sein!

weitergehende Informationen finden Sie hier.

Geburt im  Ausland; Beantragung der Nachbeurkundung im deutschen Geburtsregister

Voraussetzung:

deutsche Staatsangehörigkeit

Geburtenregisterauszug des ausländ. Registerbehörde/Standesamt versehen mit Apostille / Legalisation oder international nach dem CIEC-Abkommen. siehe dazu auch hier.   

Des weiteren sind alle Dokumente vorzulegen als würde die Erstbeurkundung der  Geburt  in Deutschland stattfinden (s. „Beurkundung Geburt“)       

weitergehende Informationen finden Sie hier.  

Ehefähigkeitszeugnis

Umfangreiche Informationen zur Eheschließung im Ausland finden Sie auf den Seiten des Bundesverwaltungsamtes.

Zur Ausstellung des Ehefähigkeitszeugnisses muss der Sachverhalt mit den gleichen Voraussetzungen wie bei Anmeldung der Eheschließung (im Inland) geprüft werden. (siehe Info dort)

Nachträgliche Erklärung eines Ehenamens

siehe Eheschließung im Ausland

weitergehende Informationen auch hier.

Wiederannahme eines früheren Namens nach Auflösung der Ehe

Der Ehegatte der bei Eheschließung seinen früheren Namen oder Geburtsnamen abgelegt hat, kann nach Auflösung der Ehe diesen wieder annehmen.

notwendige Unterlagen:

-> aktuelles Eheregister oder Eheurkunde und rechtskräftiges Scheidungsurteil       bzw. Sterbeurkunde des Ehegatten

-> Personalausweise/Reisepässe

Widerrufungserklärung (Doppelname)

Der Ehegatte, dessen Name nicht zum Ehenamen wurde, kann dem Ehenamen seinen Geburtsnamen oder den gegenwärtig geführten Namen (als sog. Begleitnamen) voranstellen oder anfügen. Dazu ist eine entsprechende Erklärung beim Standesamt des Wohnortes erforderlich. Der Ehegatte, dessen Name Ehename geworden ist, kann keinen Begleitnamen führen.

Eine Erklärung über die Voranstellung oder Anfügung kann später gegenüber dem Standesamt widerrufen werden.

 notwendige Unterlagen:

aktuelles Eheregister oder Eheurkunde

Personalausweise/Reisepässe

weitergehende Informationen finden Sie hier.

Namenserteilung an ein Kind

Sie sind nicht miteinander verheiratet und ein Elternteil hat das alleinige Sorgerecht für das Kind. Dann erhält das Kind automatisch dessen Familiennamen. Als sorgeberechtigter Elternteil können Sie dem Kind aber auch den Familiennamen des anderen Elternteils erteilen. Das geht aber nur mit dessen Einwilligung.

 Voraussetzungen:    

-> bereits erklärte Vaterschaft (Bescheinigung)

-> Geburtsurkunden der Eltern

-> Ausweisdokumente der Eltern

 

weitergehende Informationen finden Sie hier.

Nachträgliche Erklärung des Namens eines Kindes

Siehe Geburt im Ausland

Anschlusserklärung Kind an den Ehenamen

Wird die gemeinsame Sorge der Eltern erst nach der Geburt begründet - durch Heirat oder Sorgeerklärungen -, können sie binnen drei Monaten den Namen des Kindes neu bestimmen (der von der Mutter abgeleitete Name kann umgeändert werden).

 vorzulegende Unterlagen:

-> neue Eheurkunde

-> Geburtenregister/-urkunde des Kindes

 

weitergehende Informationen finden Sie hier.

Namensangleichung nach Änderung des Personenstatuts (Einbürgerung)

Nach deutschem Recht führt eine Person einen oder mehrere Vornamen und einen Familiennamen. 

Wenn für die Namensführung der Person deutsches Recht maßgebend wird und ihr Name dieser Form nicht entspricht, kann sie ihre Namensführung an diese Struktur angleichen.

Die Namensangleichung wird wirksam, wenn alle erforderlichen Erklärungen vom zuständigen Standesamt förmlich entgegengenommen wurden. Sie ist dann unwiderruflich.

Die Bestimmung oder Änderung des Familiennamens erstreckt sich kraft Gesetzes auf die Kinder, sofern sie ihren Namen nach deutschem Recht führen und noch nicht das fünfte Lebensjahr vollendet haben. Ältere Kinder müssen sich zur Änderung ihres Namens anschließen.

 vorzulegende Unterlagen:

->  Einbürgerungsurkunde

->  Geburtsurkunde/-n

->  Eheurkunde

->  Personalausweis/Reisepass

Namensänderung Vertriebener und Spätaussiedler (§ 94 BVFG)

Vertriebene und Spätaussiedler, deren Ehegatten und Abkömmlinge, die Deutsche im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes2 sind, können durch Erklärung gegenüber dem Bundesverwaltungsamt im Verteilungsverfahren oder gegenüber dem Standesamt

1.     Bestandteile ihres Namens ablegen, die das deutsche Recht nicht vorsieht,

2.     die ursprüngliche Form eines nach dem Geschlecht oder dem Verwandtschaftsverhältnis abgewandelten Namens annehmen,

3.     eine deutschsprachige Form ihres Vor- oder Familiennamens annehmen; gibt es eine solche Form des Vornamens nicht, so können sie neue Vornamen annehmen,     

4.     im Falle der Führung eines gemeinsamen Familiennamens durch Ehegatten einen Ehenamen nach § 1355 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bestimmen und eine Erklärung nach § 1355 Abs. 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs abgeben,      

5.     den Familiennamen in einer deutschen Übersetzung annehmen, sofern die Übersetzung einen im deutschen Sprachraum in Betracht kommenden Familiennamen ergibt.

Wird in den Fällen der Nummern 3 bis 5 der Familienname als Ehename geführt, so kann die Erklärung während des Bestehens der Ehe nur von beiden Ehegatten abgegeben werden. Auf den Geburtsnamen eines Abkömmlings, welcher das fünfte Lebensjahr vollendet hat, erstreckt sich die Namensänderung nur dann, wenn er sich der Namensänderung durch Erklärung gegenüber dem Bundesverwaltungsamt im Verteilungsverfahren oder dem Standesamt anschließt. Ein in der Geschäftsfähigkeit beschränktes Kind, welches das 14. Lebensjahr vollendet hat, kann die Erklärung nur selbst abgeben; es bedarf hierzu der Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters.

 vorzulegende Unterlagen:

-> Bescheinigung  nach § 15 Abs. 1 BVFG

-> ggf. Geburtsurkunde

-> ggf. Eheurkunde

-> erweiterte Melderegisterauskunft

-> Personalausweis/Reisepass 

Namenserklärungen nach Art 48 EGBGB

Unterliegt der Name einer Person deutschem Recht, so kann sie durch Erklärung gegenüber dem Standesamt den während eines gewöhnlichen Aufenthalts in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erworbenen und dort in ein Personenstandsregister eingetragenen Namen wählen, sofern dies nicht mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts offensichtlich unvereinbar ist.

 vorzulegende Unterlagen:

-> aktuelles Geburtenregister

-> ggf.  Eheurkunde/- register versehen mit Apostille / Legalisation oder international nach dem CIEC-Abkommen. nähre Informationen dazu hier.

-> Personalausweis/Reisepass

Neusortierung der Vornamen nach § 45a PStG

Wirksam wird die Vornamensortierung mit Zugang bei dem für die Entgegennahme zuständigen Standesamt. Zuständig für die Entgegennahme der Erklärung ist das Standesamt, das das Geburtenregister für die betroffene Person führt. Die Erklärung kann jedoch beim Wohnsitzstandesamt abgegeben werden.

 vorzulegende Unterlagen:

-> aktuelles Geburtenregister

-> Personalausweis/Reisepass

Erklärung zur Geschlechtsangabe und Vornamensführung bei Personen mit Varianten der Geschlechtsentwicklung nach § 45 b PStG

Wirksam wird die Erklärung mit Zugang bei dem für die Entgegennahme zuständigen Standesamt. Zuständig für die Entgegennahme der Erklärung ist das Standesamt, das das Geburtenregister für die betroffene Person führt.

 Voraussetzung:

Durch Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung ist nachzuweisen, dass eine Variante der Geschlechtsentwicklung vorliegt. Dies gilt nicht für Personen, die über keine ärztliche Bescheinigung einer erfolgten medizinischen Behandlung verfügen und bei denen das Vorliegen der Variante der Geschlechtsentwicklung wegen der Behandlung nicht mehr oder nur durch eine unzumutbare Untersuchung nachgewiesen werden kann, sofern sie dies an Eides statt versichern.

Aktuelle beglaubigte Abschrift aus dem Geburtenregister

Erweiterte Meldebescheinigung

Personalausweis/Reisepass 

Namensänderungen

Vor- und Familienname können auf Antrag geändert werden, wenn ein wichtiger Grund anerkannt werden kann (gerichtliche Namensänderung)

Ein Vor- oder ein Familienname darf auf Antrag z.B. nur geändert werden, wenn der Namensträger mit dem jeweiligen Namen im täglichen Leben erhebliche persönliche Schwierigkeiten hat und das öffentliche Interesse nicht entgegensteht. Da die Voraussetzungen im Einzelfall sehr unterschiedlich sein können, wird empfohlen, sich in jedem Fall von der zuständigen Behörde, das ist das Landratsamt oder die kreisfreie Stadt, vor der Antragstellung beraten zulassen. Dies gilt auch hinsichtlich der vorzulegenden Unterlagen.

Weitergehende Informationen finden Sie hier.